Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger

Gemeindemitteilungen / Städtische Mitteilungen

Im Hinblick auf den Einbruch der kalten Jahreszeit möchten wir die Bevölkerung auf die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht von Gehwegen und sonstigen Straßenflächen in der Gemeinde hinweisen.

Die entsprechenden Bestimmungen hierüber sind in der Gemeinde durch die „Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Besteuern der Gehwege“ geregelt.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf  einige Punkte aufmerksam machen, die uns besonders wichtig erscheinen:

  1. Die Straßenanlieger (Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege und Zugänge zur Fahrbahn so geräumt werden, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Sind nach der Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, so haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegende Pflicht ordnungsgemäß 
    erfüllt wird.
  2.  Geräumt werden müssen Gehwege und, sofern diese nicht vorhanden sind, Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,20 Metern.
  3. Die Gehwege müssen werktags bis 07.30 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis um 08.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.
  4. Schnee und auftauendes Eis ist auf einer Breite von mindestens 1,20 Metern zu räumen.
  5. Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung
  6. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßen und Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.
  7. Die zu reinigende bzw. zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Kehricht, geräumter Schnee oder auftauendes Eis dürfen nicht den Nachbarn zugeführt werden. Kehricht ist sofort zu beseitigen; er darf nicht in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder Abzugsgräben geschüttet werden.
  8. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche  zu verwenden. Die Verwendung von auftauen den Streumitteln ist verboten.

Wir bitten, die Verpflichtung bezüglich des Räum- und Streudienstes sorgfältig zu beachten.

Ihre Gemeindeverwaltung Umkirch

Redaktion

Gemeinde Umkirch