Masernschutzgesetz

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,

das „Masernschutzgesetz“ ist am 01. März 2020 in Kraft getreten.
Nach § 20 Absatz 10 Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben Schülerinnen und Schüler, die am 1. März 2020 bereits eine Schule besuchen, der Schulleitung bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 einen Nachweis darüber vorzulegen, dass sie ausreichend gegen Masern geimpft oder gegen Masern immun sind. Der erforderliche Nachweis kann auf folgende Weisen erbracht werden:

  • durch einen Impfausweis („Impfpass“) oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder) darüber, dass bei Ihrem Kind ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht oder
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei Ihrem Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass Ihr Kind aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann (Kontraindikation) oder
  • eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Ge-setz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

Sofern Ihnen weder der Impfausweis noch eine andere Bescheinigung über die erfolgte Masernschutzimpfung (z.B. Anlage zum Untersuchungsheft) vorliegt, sollten Sie sich an Ihre Haus- oder Kinderärztin bzw. an Ihren Haus- oder Kinderarzt wenden. Sie/Er kann gegebenenfalls fehlende Impfungen nachholen, eine bereits erfolgte Impfung (die nicht in den Impfausweis eingetragen wurde) bestätigen, eine bereits durchlittene Masernerkrankung oder den entsprechenden Immunstatus bestätigen. Sofern aus medizinischen Gründen eine Masernschutzimpfung bei Ihrem Kind nicht möglich ist (Kontraindikation), kann sie/er auch hierüber ein ärztliches Zeugnis ausstellen mit Angabe des Zeitraums, für den die Kontraindikation gilt.
 
Wir bitten Sie daher, den Impfausweis oder einen anderen ärztlichen Nachweis über ausreichenden Impfschutz Ihres Kindes im Original vorzulegen.

Wir müssen für jedes Kind an der Schule ein gesondertes Dokumentationsblatt anlegen. Dieses Dokumentationsblatt wird so lange aufbewahrt, bis die Schülerin/der Schüler die Schule verlässt. Aus Transparenzgründen ist das Dokumentationsblatt sowie das Merkblatt zum Maserschutzgesetz unten nochmal aufgeführt, mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung bei der Umsetzung des Masernschutzgesetzes.
 
Beste Grüße
S. Früh/Rektor