Hinweis der Landeswahlleitung

Gemeindemitteilungen / Städtische Mitteilungen

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat mitgeteilt, dass das Auswärtige Amt nicht nur den sog. Auslandsdeutschen, sondern auch hiesigen Wahlberechtigten, die Urlaub im Ausland machen, zur Erleichterung der Wahlteilnahme die Nutzung des amtlichen Kurierwegs für die Briefwahl ermöglicht. 

Außerdem betont das BMI, dass kommerzielle Expresspostdienste oder sogar der Luftpostversand (vgl. §28 Abs. 4 BWO) unter Umständen den schnelleren und geeigneteren Versandweg für die Briefwahlunterlagen darstellen können als die Nutzung des amtlichen Kurierwegs, weshalb die Entscheidung und Verantwortung ausschließlich bei der wahlberechtigten Person liegt. Eine Kostenerstattung für den Expressversand scheidet aber auch in diesen Urlaubsfällen aus (vgl. bereits Ausführungen in den 9. Hinweisen der Landeswahlleiterin vom 13.12.2024). 

Generell: 

Auch "im Urlaubsfall" ist Voraussetzung, dass der Wahlberechtigte die Kurierwegnutzung vorher mit der zuständigen Auslandsvertretung abspricht. Ist dies erfolgt, kann er in seinem Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines angeben, dass die Briefwahlunterlagen über die Kurieradresse des Auswärtigen Amtes an die ausgewählte Auslandsvertretung versendet werden sollen. Insofern unterscheidet sich das weitere Verfahren nicht von den Auslandsdeutschen, die den Kurierweg nutzen wollen. 

Mit welchen Ländern bzw. dortigen Städten mit einer Auslandsvertretung ein Kurieraustausch stattfindet, lässt sich der Tabelle auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin in der Rubrik „Deutsche im Ausland / Nutzung des amtlichen Kurierweges“ unter: https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/informationen-waehler/deutsche-im-ausland entnehmen, die laufend aktualisiert und erweitert wird.