Information zur Grundsteuerreform 2025
Gemeindemitteilungen / Städtische Mitteilungen
Die Vorarbeiten zur Grundsteuerreform 2025 sind abgeschlossen und der Druckauftrag für die neuen
Gebührenbescheide ist erteilt.
Die Auslieferung der neuen Bescheide wird Ende Januar erfolgen.
I. Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform
Der neue Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025 basiert erstmals auf dem neuen Landesgrund-
steuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung
wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hatte, dass die bisherige
Bewertung verfassungswidrig war.
Der neue Grundsteuermessbetrag, der Ihnen vom Finanzamt mitgeteilt wurde, gilt als neue
Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Danach wird der vom Gemeinderat am 21.10.2024 neu
festgesetzte Hebesatz (Grundsteuer A 300 v.H. und Grundsteuer B 232 v.H.) mit dem
Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert. Heraus kommt der neue Betrag, den Sie
entrichten müssen.
Da künftig ausschließlich der Bodenrichtwert für die Ermittlung des Grundsteuermessbetrages
maßgebend ist, kann es zu größeren Belastungsverschiebungen für Grundstückseigentümer kommen.
So werden z.B. Eigentümer von Einfamilienhäusern mit größeren Grundstücken künftig stärker
belastet als Eigentümer von Wohnungen.
II. Ermittlung der zu bezahlenden Grundsteuer, Widerspruch
Zuständigkeit Gemeinde Umkirch
Die im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerschuld ergibt sich aus der Multiplikation des
Grundsteuermessbetrags (festgesetzt durch Finanzamt) mit dem Hebesatz (festgesetzt durch die
Gemeinde). Nur gegen diese Berechnung können Sie Widerspruch bei der Gemeinde Umkirch
einlegen.
Zuständigkeit Finanzamt
Der neue Grundsteuerwert bzw. der Grundsteuermessbetrag wurde durch das Finanzamt ermittelt
und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Gemeinde ist hieran gebunden. Bei Einwendungen
gegen den Grundsteuermessbescheid, den Grundsteuerwertbescheid, die hierin angesetzten
Bodenrichtwerte und die Grundstücksgröße, sowie bei vermuteter Verfassungswidrigkeit des LGrStG
oder Fragen zu diesen Bereichen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.
III. Zahlung
Die Erhebung eines Widerspruchs ändert nichts daran, dass die Grundsteuer zur Fälligkeit zu
bezahlen ist (keine aufschiebende Wirkung).
Sofern Sie bisher die gesamte Jahresgrundsteuer am 1. Juli bezahlt haben, wird diese Jahreszahlung
für die neue Grundsteuer übernommen. Sollten Sie dies ab 2026 nicht mehr wünschen, wenden Sie
sich bitte an das Rechnungsamt der Gemeinde Umkirch.
IV. Aussetzung der Vollziehung, Stundung, Erlass
Eine Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerfestsetzung ist nur möglich, wenn Sie beim
Finanzamt Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid eingelegt und hierfür Aussetzung der
Vollziehung beantragt haben. Wenn das Finanzamt die Vollziehung aussetzt, erhalten Sie und die
Gemeinde Umkirch vom Finanzamt eine Nachricht. Die Kämmerei der Gemeinde Umkirch setzt die
Vollziehung dann von Amts wegen aus, ein Antrag ist nicht notwendig. Sollte das Finanzamt über den
Aussetzungsantrag noch nicht entschieden haben, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.
V. Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie bei der Landesfinanzverwaltung unter www.grundsteuer-bw.de.
Ihre Gemeindeverwaltung Umkirch
Ihr Rechnungsamt