Bebauungsplan einsehen

Im Bebauungsplan ist festgesetzt, in welcher Weise Grundstücke bebaut werden dürfen. Sie finden beispielsweise Festsetzungen

  • zu Art und Maß der baulichen Nutzung,
  • zur zulässigen Anzahl der Geschosse und
  • zur zulässigen Bauweise und den überbaubaren Grundstücksflächen.

Zum Bebauungsplan gehört eine Begründung. Sie enthält Erklärungen zu den Zielen der Planung sowie den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen.

In den Bebauungsplan kann jeder Einsicht nehmen.

Hinweis: Nicht für jedes Gebiet gibt es einen Bebauungsplan. Bei Grundstücken in bebauten Gebieten ohne Bebauungsplan müssen sich Bauvorhaben in die Eigenart der Gebäude der näheren Umgebung einfügen. Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, dürfen Sie es nicht bebauen. Ausnahmen sind nach dem Gesetz möglich.

Kontakt

keine

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Sie können den Bebauungsplan bei der Gemeinde oder Stadt, in der sich das Grundstück befindet, einsehen. Sie sollten Angaben zu dem betroffenen Grundstück mitbringen, z.B. Gemarkung, Flur- und Grundstücksnummer.

Daneben haben Sie die Möglichkeit, auch über das länderübergreifende UVP-Portal in bestimmte Bebauungspläne Einsicht zu nehmen. Die Städte und Gemeinden sind dazu verpflichtet, die für die Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehenen Planentwürfe im Aufstellungsverfahren über dieses Portal zugänglich zu machen. Viele Gemeinden haben über das Portal zudem ihre schon geltenden Bebauungspläne zugänglich gemacht.

keine

Die Einsicht in den Bebauungsplan ist kostenlos. Der Erwerb einer Kopie von Ausschnitten oder des gesamten Bebauungsplanes ist möglich.

1.1 Für Ablichtungen werden erhoben bei einem Format bis DIN A 4

 für die erste Seite

0,75 €

 für jede weitere Seite

0,50 €

1.2 Bei einem größeren Format

 für die erste Seite

1,25 €

 für jede weitere Seite

1,00 €

1.3 Werden anstatt Schreibgebühren oder Fotokopien, Datenträger mit entsprechenden Dokumenten, Bildern oder ähnliches überlassen, werden erhoben

 für eine Diskette

3,00 €

 für eine CD-Rom

5,00 €

keine

Baugesetzbuch (BauGB)

  • § 10 Absatz 3 Satz 2 BauGB Einsicht in den Bebauungsplan
  • § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit
  • § 10a Absatz 2 BauGB Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet

keine

  • 18.01.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der sich das Grundstück befindet