Information zur Grundsteuerreform 2025

Gemeindemitteilungen / Städtische Mitteilungen

Die Vorarbeiten zur Grundsteuerreform 2025 sind abgeschlossen und der Druckauftrag für die neuen 
Gebührenbescheide ist erteilt. 
Die Auslieferung der neuen Bescheide wird Ende Januar erfolgen. 

I. Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform 

Der neue Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025 basiert erstmals auf dem neuen Landesgrund-
steuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung 
wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hatte, dass die bisherige 
Bewertung verfassungswidrig war.  
Der neue Grundsteuermessbetrag, der Ihnen vom Finanzamt mitgeteilt wurde, gilt als neue 
Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Danach wird der vom Gemeinderat am 21.10.2024 neu 
festgesetzte Hebesatz (Grundsteuer A 300 v.H. und Grundsteuer B 232 v.H.) mit dem 
Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert. Heraus kommt der neue Betrag, den Sie 
entrichten müssen. 

Da künftig ausschließlich der Bodenrichtwert für die Ermittlung des Grundsteuermessbetrages 
maßgebend ist, kann es zu größeren Belastungsverschiebungen für Grundstückseigentümer kommen. 
So werden z.B. Eigentümer von Einfamilienhäusern mit größeren Grundstücken künftig stärker 
belastet als Eigentümer von Wohnungen.

II. Ermittlung der zu bezahlenden Grundsteuer, Widerspruch

Zuständigkeit Gemeinde Umkirch

Die im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerschuld ergibt sich aus der Multiplikation des 
Grundsteuermessbetrags (festgesetzt durch Finanzamt) mit dem Hebesatz (festgesetzt durch die 
Gemeinde). Nur gegen diese Berechnung können Sie Widerspruch bei der Gemeinde Umkirch 
einlegen.

Zuständigkeit Finanzamt

Der neue Grundsteuerwert bzw. der Grundsteuermessbetrag wurde durch das Finanzamt ermittelt 
und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Gemeinde ist hieran gebunden. Bei Einwendungen 
gegen den Grundsteuermessbescheid, den Grundsteuerwertbescheid, die hierin angesetzten 
Bodenrichtwerte und die Grundstücksgröße, sowie bei vermuteter Verfassungswidrigkeit des LGrStG 
oder Fragen zu diesen Bereichen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.

III. Zahlung

Die Erhebung eines Widerspruchs ändert nichts daran, dass die Grundsteuer zur Fälligkeit zu 
bezahlen ist (keine aufschiebende Wirkung)
Sofern Sie bisher die gesamte Jahresgrundsteuer am 1. Juli bezahlt haben, wird diese Jahreszahlung 
für die neue Grundsteuer übernommen. Sollten Sie dies ab 2026 nicht mehr wünschen, wenden Sie 
sich bitte an das Rechnungsamt der Gemeinde Umkirch. 

IV. Aussetzung der Vollziehung, Stundung, Erlass 

Eine Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerfestsetzung ist nur möglich, wenn Sie beim 
Finanzamt Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid eingelegt und hierfür Aussetzung der 
Vollziehung beantragt haben. Wenn das Finanzamt die Vollziehung aussetzt, erhalten Sie und die 
Gemeinde Umkirch vom Finanzamt eine Nachricht. Die Kämmerei der Gemeinde Umkirch setzt die 
Vollziehung dann von Amts wegen aus, ein Antrag ist nicht notwendig. Sollte das Finanzamt über den 
Aussetzungsantrag noch nicht entschieden haben, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. 

V. Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie bei der Landesfinanzverwaltung unter www.grundsteuer-bw.de.


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